Arbeitsrecht

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Die häufigsten Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten sind Bestandsstreitigkeiten (Kündigungen), Lohnklagen, tarifliche Eingruppierungen, Abmahnungen, Befristungen, Versetzungen. Konflikte werden im Arbeitsrecht schnell vor dem Arbeitsgericht ausgetragen. Besondere kurze Fristen machen die Anrufung der Arbeitsgerichte schon per Gesetz erforderlich!

Nicht nur Arbeitnehmer sind aufgrund der vielen rechtlichen Regelungen und vielfältigen gerichtlichen Entscheidungen in solchen Situationen häufig überfordert. Auch für Arbeitgeber sind die vielen rechtlichen Hürden und Fallstricke kaum mehr zu durchschauen.

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Individualarbeitsrecht – Arbeitnehmer & Arbeitgeber

Das Arbeitsrecht selbst umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. Man unterscheidet im Arbeitsrecht zudem das Individualarbeitsrecht (Betrifft das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern) und das Kollektivarbeitsrecht (Betrifft das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten / Personalräten und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern.

Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis begründet und die Rechte und Pflichten bestimmt werden; entgegen landläufiger Ansicht bedarf er keiner Schriftform. Es sollte aber immer von beiden Seiten auf eine schriftliche Abfassung des Arbeitsvertrages bestanden werden. Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) hat der Arbeitgeber sogar spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ein Ausnahme hiervon gibt es nur bei vorübergehender Beschäftigung von höchstens einem Monat.

Im Arbeitsrecht will der Gesetzgeber eine schnelle Problemlösung. Aus diesem Grunde müssen Arbeitnehmer binnen 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wer diese Frist verpasst verspielt sich sämtliche Chancen zu seinem Recht zu kommen.”

Höchste Eile zum Handeln verlangt das Arbeitsrecht regelmäßig!

  • Bei Forderungen aus dem Arbeitsvertrag (Lohn, Schadensersatz, Urlaubsabgeltung etc.) droht oft der Ausschluss bereits nach 3 Monaten durch sog. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag.
  • Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss binnen 2 Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsache für die Kündigung erfolgen.
  • Eine Kündigung muss binnen 3 Wochen nach Zugang vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden.
  • Will der Arbeitnehmer einem Betriebsübergang widersprechen, muss dies binnen 1 Monat nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang erfolgen.
  • Die Unwirksamkeit einer Befristung muss binnen 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden.
  • Elternzeit muss für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden.

Kollektivarbeitsrecht – Etwas für Spezialisten

Betriebsverfassungsgesetz, Tarifvertragsgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haustarifverträge, Betriebsräte, Interessensausgleich, Sozialplan, Mitbestimmungsrechte, Betriebsratsanhörung u.s.w.

Das kollektive Arbeitsrecht spielt in unserem Alltag eine große Rolle und hat die weit größere mediale Aufmerksamkeit als das Individualarbeitsrecht. Für Außenstehende ist es meist schwierig zu verstehen. Für die Beteiligten dieses Rechtsgebietes ist seine Kenntnis unverzichtbar, um die eigenen Rechte schnell und sicher durchsetzen zu können.

In meiner auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei finden Sie Unterstützung bei allen rechtlichen Fragen aus dem Betriebsverfassungsrecht. Rufen Sie unverbindlich an, damit wir Ihre Angelegenheit besprechen können.